Mini-, Klein- und Kurzzeitkredite sind vertraglich häufig so gestaltet, dass Verbraucherschutzvorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch dafür nicht gelten. Darauf wies jetzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hin. Der Abschluss solcher Verträge ist legal. Kunden müssen sich aber selbst der Bedingungen und Tragweite ihres Handelns bewusst sein und tragen Risiken selbst.
Ein neues Notebook, ein Bildschirm, ein Küchengerät: schnell etwas Geld geliehen und schnell zurückgezahlt. Der Kreditanbieter ist nur einen Mausklick entfernt, die Anschaffung unkompliziert und zeitnah finanziert und abgewickelt. Im Normalfall greifen bei Verträgen für Mini-, Klein- und Kurzzeitkredite die speziellen verbraucherfreundlichen Vorschriften der Paragraphen 491ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag. Als normal sieht das Gesetz eine Vertragsdauer von über drei Monaten vor (unabhängig vom Betrag) oder einen Betrag von über 200 Euro. Werden diese Grenzen unterschritten, gelten die Regeln aus dem BGB nicht.
Vielfach kursieren im Internet Angebote für solche Mini-Kredite, speziell für die unkomplizierte Abwicklung spontaner kleiner Anschaffungen. Selbst wenn die effektiven Jahreszinsen mitunter Größen von 14 Prozent annehmen können, summieren diese sich auf überschaubare Beträge – dank der kurzen Laufzeiten oder des geringen Kreditvolumens. Dennoch verzichten die Kreditnehmer dabei auf einige weitere Rechte, die ihnen normalerweise zustünden.
So ist ein schriftlicher Vertrag nicht erforderlich, der den Kunden im Normalfall umfassende Angaben zu den Kredit-Konditionen ermöglichen soll, etwa die nochmalige Prüfung der Kreditaufnahme. Ferner verzichten diese Kreditnehmer zum Beispiel auf das Widerrufsrecht gemäß Paragraph 355 BGB.
Gemäß den Vorschriften der Paragraphen 491ff. BGB über den Verbraucherdarlehensvertrag soll der Kunde durch diese Vorschriften besonders geschützt werden. Der Gesetzestext geht davon aus, dass der Darlehensgeber, zum Beispiel ein Kreditinstitut, einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber dem Verbraucher hat. Deshalb muss der Darlehensgeber zu Gunsten des Verbrauchers bestimmte Regeln einhalten. Dazu zählt vor allem, den Kreditvertrag schriftlich abzuschließen. Der muss umfangreiche Mindestinformationen enthalten, wie beispielsweise den Nettokreditbetrag und die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde. Zu den Mindestanforderungen zählen auch Art und Weise der Rückzahlung, Zinssatz, sonstige Kreditkosten und der effektive Jahreszins. Widerrufen kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen. Kommt der Verbraucher in Zahlungsverzug, kann der Kreditgeber den Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen kündigen.
Ausnahme vom Verbraucherschutz
Einige Sonderkonstellationen hebeln diese verbraucherschützenden Vorschriften aus, obwohl ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen wird.
Im Internet sind dementsprechend Anbieter zu finden, die damit werben, schnell und unkompliziert Kredite für unter 200 Euro oder für einen Zeitraum von zum Beispiel 30 Tagen zu vergeben oder diese zu vermitteln. Diese Kredite werden unterschiedlich bezeichnet, zum Beispiel als Minikredit, Kleinkredit oder – bezogen auf die Laufzeit – als Kurzzeitkredit.
Kunden sollten sich neben Vertragsbedingungen und den elementaren Informationen Kosten und Zinsen vor der Inanspruchnahme eines solchen Angebots genau ansehen. Wenn bei einem Kreditangebot Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufkommen, nennt die Bafin Möglichkeiten, sich dort oder direkt bei den Unternehmen zu beschweren. Solche Hinweise helfen auch der BaFin, etwaige Verstöße gegen aufsichtsrechtlich relevante Bestimmungen aufzudecken und dagegen vorzugehen.