Obwohl geschlossene Fonds immer mehr an Zuspruch bei deutschen Anlegern eingebüßt haben ist es dennoch wichtig, dass diejenigen, die dort engagiert sind, auch die steuerlichen Aspekte genau unter die Lupe nehmen. Denn viele Investoren sind sich nicht darüber bewusst, dass es einige „Fallstricke“ bei der steuerlichen Betrachtung der Fondserträge gibt. Gerade in der Steuererklärung sollten Anleger aufpassen, wenn es um die Angabe der steuerlichen Erträge geht.
Die dauerhaften Niedrigzinsen am Kapitalmarkt locken einige Anleger in geschlossene Fonds, ob in Private-Equity-Gesellschaften, in Schiffsbeteiligungen oder Immobilien. Die sind meist in der Form der KG oder LP (Limited Partnership in Gesellschaftsformen nach angelsächsischem Recht) organisiert, also Personengesellschaften. Deshalb werden diese Anteile auch nicht im Bankdepot des Anlegers verwahrt. Als Folge daraus sind die Erträge des Anlegers auch nicht Bestandteil der Jahressteuerbescheinigung, die seine Bank ausgibt. Finanzamt oder der Anleger müssen diese Erträge also auf dem Wege der Veranlagung erfassen. Die Steuererklärung des Fonds bildet dann die Basis für einen Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung. Auf diesem werden die steuerlichen Erträge des Fonds auf die Anleger aufgeteilt.
Der Anleger erhält die festgestellten Jahreserträge von der Fondsgesellschaft meist erst Jahre nach dem betreffenden Veranlagungsjahr. Deshalb empfiehlt es sich, im Steuererklärungsformular nur das zuständige Feststellungsfinanzamt und die Steueridentifikationsnummer des Fonds anzugeben. Bei den Euro-Angaben ist „noch nicht festgestellt“ einzutragen. Der Form ist dann Genüge getan, ohne Fehlerquellen von vielleicht folgenreicher Tragweite zu schaffen.
Das für die Fonds zuständige Finanzamt übermittelt später die Erträge an das für den Steuerzahler zuständige Finanzamt. Letzteres sollte diese in Form geänderter Einkommensteuerbescheide des Anlegers berücksichtigen. Selbiges gilt bei Änderungen der vom Fonds-Finanzamt ursprünglich festgestellten Erträge. Das gilt zum Beispiel bei einer späteren Außenprüfung des Fonds. Anleger sollten prüfen, ob Änderungen zu ihren Gunsten auch wirklich in einem geänderten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Auch im Falle von Änderungen zu Lasten der Anleger sollten diese sich vergewissern, ob die gegebenenfalls durch den Fonds mit Einspruch offengehalten werden können.
Auf Basis des geplanten Paragraphen 6e Einkommensteuergesetz könnten sich nachteilige Änderungen ergeben. Der sieht vor, alle aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks vom Anleger zu zahlenden Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten zu aktivieren. Das bedeutet: Demnach sollen bestimmte Kosten des Fonds – entgegen der Finanzrechtssprechung – aktivierungspflichtig und damit nicht mehr (sofort) absetzbar sein. Diese verfassungsrechtlich zweifelhafte Regelung soll letztlich auch rückwirkend zu Änderungen bei vergangenen Feststellungsbescheiden führen. Deshalb kann sich eine Prüfung lohnen, ob ein Einspruch durch die Fondsgesellschaft sinnvoll ist.
An der generellen Einführung des neuen § 6e EStG und einer künftigen Pflicht zur Aktivierung von Fondsetablierungskosten dürfte sich voraussichtlich im Gesetzgebungsverfahren nichts mehr ändern. Dennoch lohnt es, diesen Punkt und die zukünftigen Entwicklungen aufmerksam im Blick zu behalten.