Die Geschichte der Canada Gold Trust Fonds CGT I-IV GmbH & Co. KG ist für die Anleger mit vielen Schattenseiten verbunden. Nach Ausschüttungen für die Anleger erfolgten Rückzahlungsforderungen durch die verantwortliche neue Komplementärgesellschaft. Grund dafür ist folgende Regelung im Gesellschaftsvertrag CGT I-IV GmbH & Co.: „Falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte, sind die Kommanditisten unverzüglich nach Aufforderung zu Rückzahlung von Ausschüttungen verpflichtet“.
Der Katalog der vorhersehbaren Umstände ist äußerst umfangreich und umfasst praktisch alle denkbaren Risiken im jeweiligen Prospekt der Canada Gold Trust-Fonds CGT I-IV. Allerdings ist nicht speziell der unvorhergesehene Umstand erwähnt, dass kriminelle Energie den Erfolg der Fonds verhindern könnte.
Zunehmend ist zu beobachten, dass sich die Rechtsprechung als Oheim für „unmündige“ Verbraucher präsentiert. Zum Beispiel hat das OLG Köln im Beschluss vom 26.07.2017 folgendes formuliert: „Es lässt sich aus der Sicht eines verständigen Anlegers nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen…“. Maßstab für die Oheim-Richter ist der „verständige Leser, Nutzer, Verbraucher“. Dies ist ebenfalls höchst unbestimmt. Was ist denn ein „verständiger“ Mensch? Mindestens ein des Lesens mächtiger Verbraucher?!
Die Gerichte stellen offenbar einen Bürger, der immerhin zumindest finanziell so gut ausgestattet ist, dass er sich an einem Fonds beteiligen kann, hinsichtlich seiner „Verständigkeit“ hinter einen einfachen Mieter, der gefälligst den § 574 c BGB zu verstehen hat, eine Vorschrift im Gesetz, auf die im unteren Teil nochmals eingegangen wird.
Das Tor, welches die Richterinnen und Richter glauben, ständig weiter öffnen zu müssen, ist der unbestimmte Rechtsbegriff „unklare Bestimmung“ oder auch „unbestimmte Klausel“. Die aus dem früheren AGB-Gesetz übernommenen und verschärften Regeln geben Sicherheit und Klarheit vor, als ob es sich bei Verträgen, Klauseln und Abreden um nanogenau messbare, objektiv generell vergleichbare Tatbestände handeln würde. Weil dies der Lebenswirklichkeit nicht entspräche, muss der Gesetzgeber selbst zu auslegungsbedürftigen Normen greifen, so z. B. im Mietrecht, exemplarisch §§ 574 Abs. 1, 574 c BGB wörtlich: „Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen“. Also die gleiche Formulierung wie die häufig verwendeten Klauseln in Gesellschaftsverträgen, insbesondere von Publikumspersonengesellschaften.
Während offenbar die weitaus überwiegende Mehrheit der Bundesbürger als Mieter das BGB – zumindest den § 574 c BGB – verstehen kann und muss, ist dieses Verständnis pauschal ohne individuelle Prüfung des betroffenen Anlegers diesem verwehrt. Die Konsequenz müsste daher sein, die Geschäftsfähigkeit wenigstens partiell zu entziehen. So konsequent sind aber die „Oheim-Gerichte“ natürlich nicht, denn sie verstehen sich dem Anschein nach nur als ein die eigene Verantwortung eines unbeschränkt Geschäftsfähigen entziehenden Schutzpatrons: Tatsächlich aber zum Schutze der Reue eines auf hohe Rendite spekulierenden Anlegers – Mainstream-Rechtsprechung könnte man das nennen.
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