Schwerin. Es gibt einen Ort in Deutschland, da herrscht an Landärzten kein Mangel: Im öffentlich-rechtlichen Fernsehen gehören die Doktoren zu den Quotenbringern. Im wahren Leben ist die Situation auf dem Land weniger rosig.
Bundesweit sind rund 2 200 Hausarztpraxen unbesetzt, heißt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die meisten davon wohl auf dem Land, genaue Zahlen gibt es nicht. Dabei hat Deutschland 370 000 Mediziner, pro Einwohner mehr als fast überall auf der Welt. Vor allem in Großstädten gibt es mehr Arztpraxen als notwendig. Das Problem liegt also in der ungleichen Verteilung. Deshalb setzte die Bundesregierung Anfang 2016 ein Gesetz in Kraft, das die Unterversorgung auf dem Land und die Überversorgung in Ballungsgebieten ins Lot bringen sollte. Das sogenannte Versorgungsstärkungsgesetz, landläufig auch Landärztegesetz genannt.
Die Idee: Wird eine Arztpraxis in einer überversorgten Region frei, weil ein Arzt in den Ruhestand geht, soll die Kassenärztliche Vereinigung eingreifen, diese aufkaufen und nicht mehr neu vergeben. Möglich ist das, weil Ärzte, die Kassenpatienten behandeln wollen, in Deutschland eine Zulassung brauchen – und die vergibt die Kassenärztliche Vereinigung. Durch Praxisschließungen in überversorgten Gebieten sollte für Ärzte ein Anreiz gesetzt werden, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen. Finanziert wird das vor allem aus Beitragsgeldern der gesetzlich Versicherten. Geklappt hat es nicht. Nur 70 Praxen wurden durch das Gesetz geschlossen, hier lehnte der Zulassungsausschuss – der aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen besteht – eine Nachfolge ab. Bei 3 300 Praxen in überversorgten Gebieten befand der Ausschuss dagegen, dass eine Fortführung immer noch wichtig sei.
Arztsitze auf dem Land sind durch das Gesetz kaum entstanden. Dass es so wirkungslos ist, liegt daran, dass Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) die Entscheidung der Selbstverwaltung von Ärzten und Kassen überlassen hat. Und die fanden die ganze Idee von Anfang an falsch.
„Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.“ § 103 SGB V Versorgungsstärkungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung.